Geflügelpest Sperrgebiet
Az.: III 3-5651
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestV)
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest auf dem Gebiet der Gemeinde Pentling im Landkreis Regensburg.
Das Landratsamt Kelheim erlässt folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
I.
Aufgrund des am 27.01.2017 in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, amtlich festgestellten Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel wird rund um den Fundort ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt.
Der Sperrbezirk umfasst den Ortsteil
Oberndorf des Marktes 93077 Bad Abbach
Das Beobachtungsgebiet umfasst folgende Gemeinden, Ortschaften und Ortsteile.
Markt Bad Abbach, Ortsteile Abbach Schloßberg, Bockenberg, Dantscher-Mühle, Eier-Mühle (bei Regensburg), Eiglstetten, Gemling, Peisenhofen, Poikam, Saalhaupt, Streicherhöhe, Voxbrunn, Alkofen bei Kapfelberg, Deutenhof bei Bad Abbach, Frauenbründl bei Bad Abbach, Hochstetten bei Bad Abbach, Kalkofen bei Bad Abbach, Lengfeld bei Bad Abbach, Peising bei Bad Abbach, Pondorf bei Dünzling, Ried bei Thalmassing, Seehof bei Teugn, Weichs in Bad Abbach, Weilhof bei Teugn
Frauenforst, Frauenhäusl bei Ihrlerstein
Ortsteile Herrnsaal, Schultersdorf, Zeigelstadel, Gundelshausen bei Bad Abbach, Kapfelberg bei Bad Abbach, Lindach bei Kelheim, Rosengarten bei Sinzing, Lohstadt (Stadt Kelheim)
Teugn, Ortsteile Gschwendhof (bei Regensburg), Hutmühle, Perzelmühle, Thronhofen, Oberkager bei Teugn, Unterkager bei Teugn
Untersaal (Gemeinde Saal a.d. Donau)
Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
II. Regelungen für den Sperrbezirk
1. Das Landratsamt Kelheim hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar anzubringen.
2. Das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim führt bei dem zu Erwerbszwecken gehaltenen Geflügel regelmäßig klinische und bei Bedarf virologische Untersuchungen durch.
3. Das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim führt bei Wildvögeln, insbesondere bei Wasservögeln und bei kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln Untersuchungen auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durch.
4. Die im Sperrbezirk gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung aufzustallen.
5. Im Sperrbezirk dürfen gehaltene Vögel und Bruteier sowie tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln nicht aus einem Bestand verbracht werden.
6. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, darf bzw. dürfen nicht verbracht werden.
7. Jeder Tierhalter im Sperrbezirk hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstiger Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
8. Im Sperrbezirk gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes nicht freigelassen werden.
9. Im Sperrbezirk darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs (B15, B16, A93) oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
10. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort in dem Vögel gehalten werden darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Person der zuständigen Behörde.
11. Wer im Sperrbezirk einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen.
12. Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks (21.02.2017) gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ziffer III entsprechend.
III. Regelungen für das Beobachtungsgebiet
1. Das Landratsamt Kelheim hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen.
2. Wer in einem Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat dies, soweit noch nicht erfolgt, unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landratsamt Kelheim anzuzeigen.
3. Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes (15.02.2017) gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
4. Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes (02.03.2017) gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
IV. Verhältnis zu anderen Allgemeinverfügungen und Schutzmaßregeln
1. Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk, als auch in einem Beobachtungsgebiet sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.
2. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw. Schutzmaßregeln unberührt. Diese früheren Verfügungen und die nunmehr erlassene Allgemeinverfügung gelten nebeneinander. Bei Überschneidungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verfügungen ist die Zugehörigkeit zur jeweils strengeren Zone (Sperrbezirk – Beobachtungsgebiet) maßgeblich.
V.
Der sofortige Vollzug der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.
VI.
Kosten werden nicht erhoben.
VII.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
G r ü n d e :
I.
Am 30.01.2017 hat das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim mitgeteilt, dass bei einem am 25.01.2017 in Pentling (Walba), Landkreis Regensburg gefundenen Wildvogel der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Gemäß der Geflügelpest-Verordnung wurde deshalb um die Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets gebeten.
II.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Kelheim zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Tierseuchen-Vollzugsverordnung (TierSVollzV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Rechtsgrundlage für die Ziffer I. dieses Bescheides (Sperrbezirk) ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung.
Hiernach legt die zuständige Behörde, wenn der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt ist, das Gebiet um den Fundort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.
Der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest wurde am 27.01.2017 bei einem am 25.01.2017 gefundenen Wildvogel in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, durch das Veterinäramt des Landratsamtes Regensburg amtlich festgestellt. Ein Sperrbezirk war deshalb festzulegen.
Bei der Festlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde der unter Ziffer I. beschriebene Bereich als Sperrbezirk festgelegt.
Die unter Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen im Sperrbezirk ergeben sich unmittelbar aus § 56 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung.
Rechtsgrundlage für die Ziffer I. dieses Bescheides (Beobachtungsgebiet) ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung.
Hiernach legt die zuständige Behörde, wenn der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt ist, um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet müssen zusammen mindestens zehn Kilometer betragen.
Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet umfasst vorliegend ca. 10 Kilometer.
Bei der Festlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde der unter Ziffer I. beschriebene Bereich als Beobachtungsgebiet festgelegt.
Die unter Ziffer III. dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen im Beobachtungsgebiet ergeben sich unmittelbar aus § 56 Abs. 2 GeflügelpestV. Im Einzelfall können, soweit tierseuchenrechtliche Belange nicht entgegenstehen, gemäß den Vorgaben der GeflügelpestV (§§57-59) Ausnahmen zugelassen werden.
III.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheids (Ziffer V.) wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Seuche, die den raschen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gebietet. Durch die leichte Übertragbarkeit der Geflügelpest droht eine weitere Ausbreitung der Seuche mit großen wirtschaftlichen Verlusten.
Da auch eine Übertragbarkeit auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, ist es nicht hinnehmbar, bis zur Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung zu warten. Die Verzögerung der Vollziehung würde eine täglich zunehmende Gefährdung sowohl der Geflügelbestände als auch der menschlichen Gesundheit begründen.
Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses am Sofortvollzug dieser Allgemeinverfügung, müssen die Interessen der Betroffenen – wie etwa wirtschaftliche Einbußen – zurücktreten.
IV.
Die Kostenentscheidung in Ziffer VI. dieses Bescheides beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Zudem wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage lediglich schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann; eine Erhebung in elektronischer einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form ist derzeit nicht möglich.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Kelheim, den 30.01.2017
Landratsamt Kelheim
gez.
Schmidmüller
H i n w e i s e:
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist notwendig, weil in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, ein Verdacht auf Ausbruch der Geflügelpest amtlich
festgestellt wurde. Aufgrund dieses Verdachts des Seuchenausbruchs waren ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festzulegen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften der GeflügelpestV stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße geahndet werden.
Anlage zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kelheim vom 30.01.2017,
Az.: III 3 - 5651
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestV)
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest auf dem Gebiet der Gemeinde Pentling im Landkreis Regensburg.
Was ist die Vogelgrippe?
Die Vogelgrippe - auch Geflügelpest oder aviäre Influenza genannt - ist vor allem eine Vogelkrankheit. Sie wird durch verschiedene Grippeviren übertragen und ist insbesondere für Hühnervögel (Hühner, Puten, Fasane u.a.) gefährlich. Dabei muss zwischen den für Vögel hoch- und niedrigpathogenen Formen unterschieden werden.
Zu den hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI) zählt der erstmals im November 2014 in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen und 2016 erneut in Norddeutschland aufgetretene Subptyp A(H5N8). Erkrankungen beim Menschen durch A(H5N8) sind bisher nicht beobachtet worden, können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Der ebenfalls zu den HPAI zählende Subtyp A(H5N1) hat sich seit 2003 von Süd-Ostasien ausgehend in viele andere Länder verbreitet. Seitdem sind von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) weltweit knapp 850 Erkrankungsfälle durch diesen Subtyp beim Menschen bestätigt worden (Stand Oktober 2016). Etwa 60% dieser Erkrankten sind an den Folgen der Infektion gestorben, die meisten in Südostasien. Menschliche Erkrankungs- und Todesfälle in einem europäischen Land sind 2006 in der Türkei, aufgetreten. Aktuelle Erkrankungszahlen werden regelmäßig von der Weltgesundheitsorganisation WHO veröffentlicht (s. rechte Spalte).
Im Jahr 2008 sind in Niedersachsen Erkrankungen bei Nutzgeflügel durch niedrigpathogene (engl.: low pathogenic) aviäre Influenzaviren (LPAI) des Subtyps A(H5N3) festgestellt worden. Dieser Typ ist allenfalls bei engen Kontakt zu betroffenem Geflügel auf den Menschen übertragbar. In einzelnen Fällen fand im Rahmen eines engen körperlichen Kontaktes vermutlich eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung statt, anhaltende Infektketten konnten aber ausgeschlossen werden. Dabei wurden in einigen Fällen milde Erkrankungen (Bindehautenzündung, leichter grippaler Infekt) hervorgerufen.
Wie gefährlich ist die Vogelgrippe?
Die Vogelgrippe bzw. aviäre Influenza ist eine vor allem für Hühnervögel (Hühner, Puten, Fasane u.a.) gefährliche Krankheit. In Einzelfällen kann es auch zu einer Übertragung dieser Influenzaviren auf Säugetiere oder Menschen kommen. Dies setzt jedoch einen engen Kontakt zwischen einem infizierten bzw. erkrankten Vogel und einem Tier bzw. Menschen voraus. Deshalb besteht das größte Ansteckungsrisiko für Menschen, die beruflichen Kontakt zu Geflügel haben oder Geflügelhalter sind.
Wie kann ich mich vor einer Ansteckung schützen?
Ein direkter Kontakt zu kranken oder verendeten (Wild-)Vögeln sollte unbedingt vermieden werden. Das gilt insbesondere auch für Kinder. Wenn bekannt ist, dass in einer Region Wildvögel an HPAI erkrankt sind, sollte das Auffinden toter Wildvögel umgehend dem zuständigen Veterinäramt, der Polizei oder der Feuerwehr mitgeteilt werden.
Bei Reisen in Länder oder Regionen, in denen Fälle von HPAI auftreten, besteht die wichtigste Vorbeugemaßnahme darin, Kontakt zu lebendem oder totem Geflügel und Wildvögeln zu vermeiden. Vogel- oder Geflügelmärkte sollten dort nicht besucht werden.
Das Virus wird durch Erhitzen bei mindestens 70°C abgetötet. Diese Temperatur muss beim Kochen oder Braten im Innern des Fleisches oder des Eies erreicht werden. Nach heutigem Wissensstand ist der Verzehr von so zubereiteten Geflügelgerichten und Eiern unbedenklich. Die Möglichkeit einer Übertragung durch rohe Geflügelprodukte wird vermutet. Generell wird bei Aufenthalt in Ländern mit endemischer Vogelgrippe (d.h. landesweiter Verbreitung der Vogelgrippe) als Vorsichtsmaßnahme eine gründliche Händehygiene empfohlen.
Kann ich bedenkenlos Geflügelprodukte essen?
Unter Beachtung der üblichen hygienischen Maßnahmen wie sorgfältige Reinigung der Arbeitsmittel vor und nach der Zubereitung der Speisen und gutes Durchgaren von Eiern und Geflügel, können diese Lebensmittel ohne Einschränkungen gekauft und verzehrt werden. Influenzaviren werden durch Kochen bzw. längeres Erhitzen (mindestens 30 min) mit Temperaturen über 70°C inaktiviert, so dass bei gut durchgegarten Speisen oder Geflügelprodukten keine Infektionsgefahr besteht. Auch wenn einzelne Geflügelbestände in Deutschland oder anderen europäischen Ländern von der aviären Influenza betroffen sind, wird durch unverzüglich in Kraft tretende Maßnahmen verhindert, dass Eier oder andere Geflügelprodukte aus diesen Betrieben in den Handel gelangen. Weltweit wurden Regelungen geschaffen, um das Ein- und Verschleppen des aviären Influenzavirus über Lebensmittel oder Geflügel zu verhindern. Bislang gibt es keine Hinweise, dass sich ein Mensch nur durch den Verzehr von infiziertem Geflügelfleisch mit der Vogelgrippe angesteckt hat.
Kann man Hunde und Katzen gefahrlos draußen herumlaufen lassen?
Ja. Solange in Ihrer Region keine Fälle von hochpathogene Vogelgrippe (HPAI) festgestellt wurden, können sich Hunde und Katzen gefahrlos draußen aufhalten. Ebenso kann man mit dem Hund im Wald oder an Seen spazieren gehen. Dies ändert sich aber, falls die HPAI in der näheren Umgebung festgestellt werden sollte. Dann werden Sperrgebiete eingerichtet werden, um eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern. In den Sperrzonen (3 Kilometer) und Überwachungszonen (10 Kilometer), um positiv auf HPAI getestete Tierfunde oder Geflügelbetriebe herum, müssen Hunde deshalb angeleint werden. Katzen dürfen in diesen Gebieten nicht frei herumlaufen. Haustierhalter sollten dringend darauf achten, die Grundregeln der Hygiene im Umgang mit ihren Tieren zu beachten und sich vor allen Dingen an die Schutzmaßnahmen in den Sperrzonen und Überwachungszonen zu halten.
Außerhalb der Überwachungszonen wird Haltern empfohlen, die Tiere gut zu beobachten und bei Krankheitssymptomen oder auffälligem Verhalten einen Tierarzt aufzusuchen.
Was mache ich, wenn ich einen toten Vogel finde?
Tote Vögel sollten grundsätzlich nicht direkt angefasst werden, da auch andere Krankheiten übertragen werden können. Sofern man nicht in einer Sperrzone oder Überwachungszone lebt, können tote Vögel z.B. mit Hilfe einer Schaufel aufgenommen und im Garten vergraben oder in einer Plastiktüte in den Müll entsorgt werden. Sollte es sich um einen toten Wasservogel oder Greifvogel in einer Sperrzone oder Überwachungszone handeln, sollte der Vogel auf keinen Fall angefasst werden und die Polizei, die Feuerwehr oder die Gemeinde informiert werden. Die Tiere werden dann ggf. abgeholt und zur Untersuchung in ein Labor gebracht. Singvögel und Tauben spielen nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft als Überträger des Vogelgrippevirus keine Rolle.
Was muss ich machen, wenn ich aus Versehen einen toten Vogel berührt oder mich mit Vogelkot beschmutzt habe?
Hier steht gründliche Händehygiene an erster Stelle, d.h.: sorgfältiges Waschen der Hände mit Seife. Das ist wichtig, da über tote Tiere und Vogelkot auch andere Krankheiten übertragen werden können. Verschmutzte Kleidungsstücke kann man ganz normal in der Waschmaschine waschen.